Die Berufungsklägerin macht geltend, am jetzigen Arbeitsplatz sei eine Aufstockung des Pensums nicht möglich. Dieser Arbeitsplatz sei gesichert, familienfreundlich und ermögliche die erforderliche Flexibilität. Ein Wechsel in eine andere Stelle sei coronabedingt nur schwer möglich. An der Generalversammlung der H. AG vom 17. Februar 2020 sei beschlossen worden, für das Jahr 2020 keine Dividende auszuschütten. Auch in den Jahren 2021 und 2022 könne die Berufungsklägerin nicht mit einer Dividendenauszahlung rechnen. Als Minderheitsaktionärin könne sie nicht alleine über die Dividendenpolitik der H. AG entscheiden.