a) Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin für die Periode vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 bei einem Pensum von 50% ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 2'979.-- und ausserdem einen Vermögensertrag von Fr. 700.-- angerechnet. Für die Zeit ab 1. Januar 2021 hat sie ein Pensum von 70% als zumutbar erachtet und ist von einem erzielbaren Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 4'165.-- ausgegangen (bei gleichbleibendem Vermögensertrag).