3.2 In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag der Berufungsklägerin auf Festlegung der alleinigen Obhut steht ihr Begehren auf Anpassung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Darin hat die Vorinstanz die hälftige Übernahme der ordentlichen Kosten der Kinder durch die Parteien angeordnet. Die Berufungsklägerin verlangt, diese Kosten seien vom obhutsberechtigten Elternteil zu tragen. Nachdem im vorliegenden Entscheid die alternierende Obhut bestätigt wird, erweist sich Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 14. Juli 2020 ohne weiteres als richtig und ist zu bestätigen.