Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen).