276 Abs. 2 ZGB). Daraus folgt die Unterteilung des Kinderunterhalts in den Barunterhalt (umfassend alle direkten Kosten des Kindes, einschliesslich kostenpflichtige Drittbetreuung), den Betreuungsunterhalt (umfassend die indirekten Kosten der persönlichen Betreuung) sowie den Naturalunterhalt (beinhaltet als nichtpekuniäre Komponente die Betreuung und Erziehung). Derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.1, beide zur Publikation vorgesehen).