2.8 Mithin ist der Entscheid der Vorinstanz, beiden Parteien die alternierende Obhut über alle drei Kindern einzuräumen, zu bestätigen. Die Regelung der Vorinstanz bezüglich des Wohnsitzes der Kinder ist von der Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt worden und deshalb ebenfalls zu bestätigen. Im Dispositiv ist zusätzlich der Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften aufzunehmen. Bei alternierender Obhut erfolgt die Anrechnung hälftig, auch wenn die Betreuungsanteile nicht gleich gross sind, beide Elternteile aber eine eigene Altersvorsorge aufbauen können (Art.