Seite 15 Parteien nicht in Frage gestellt worden. Sie sind offensichtlich erfüllt. Mit Blick auf einen entsprechenden Einwand der Berufungsklägerin ist anzufügen, dass von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist, wenn ein Elternteil ansonsten in den Randzeiten zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1).