Selbst wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen wären – was hier nicht der Fall ist – könnte eine alternierende Obhut angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz angeordnete bzw. bestätigte Regelung der Betreuung der Kinder bereits seit mehr als einem Jahr praktiziert wird, ohne dass es zu ernsthaften Problemen gekommen wäre.