Weil die Berufungsklägerin zwischenzeitlich in die unmittelbare Nähe des Berufungsbeklagten gezogen ist (die beiden Wohnungen liegen weniger als zweihundert Meter im Dorfkern von G. auseinander) und die Kinder mit Blick auf ihr Alter unbegleitet vom einen zum anderen Elternteil wechseln können, wird sich dieses Problem entschärft haben. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich klargestellt hat, dass auch andauernde und ausgeprägte Elternkonflikte nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen (Urteile 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3, 5A_821/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.4 und 5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2.2).