Sodann ist die Berufungsklägerin der Auffassung, es mangle an der für eine alternierende Obhut erforderlichen Kooperationsfähigkeit. Sie weist dafür auf Probleme bei der Übergabe der Kinder hin. Weil die Berufungsklägerin zwischenzeitlich in die unmittelbare Nähe des Berufungsbeklagten gezogen ist (die beiden Wohnungen liegen weniger als zweihundert Meter im Dorfkern von G. auseinander) und die Kinder mit Blick auf ihr Alter unbegleitet vom einen zum anderen Elternteil wechseln können, wird sich dieses Problem entschärft haben.