Auch wenn im Bereich der Kinderbelange die strenge Untersuchungsmaxime gilt, obliegt es den Parteien, durch Hinweise zum Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Berufungsklägerin ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, weil sie jeden konkreten Hinweis auf die Art und das Mass des von ihr behaupteten Alkoholproblems missen lässt. Es bleibt völlig offen, in welche Richtung das Gericht weitere Abklärungen vornehmen soll. Ohne Beweise muss aber von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Die Folgen hat gemäss Art.