2.6 Die Berufungsklägerin bezweifelt generell das Vorliegen der Voraussetzungen für eine alternierende Obhut. In Frage gestellt hat sie die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten, indem sie auf ein Alkoholproblem hinweist. Der Berufungsbeklagte bestreitet, ein solches Problem zu haben. Auch wenn im Bereich der Kinderbelange die strenge Untersuchungsmaxime gilt, obliegt es den Parteien, durch Hinweise zum Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2).