Vorliegend liegen die Betreuungsanteile bei beiden Elternteilen für alle drei Kinder über 35% (dazu Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids). Der in der Literatur genannte Seite 14 Grenzwert von einem Drittel wird überschritten. Die Betreuungsanteile sprechen somit für eine alternierende Obhut.