Es drängt sich auf, die gesamte Zeit zu berücksichtigen, also unabhängig davon, ob sie in die Nacht oder auf die Schulzeit fällt. Dafür sprechen zunächst Gründe der Praktikabilität, sodann aber auch der Umstand, dass der Elternteil, dem die Betreuung in der Nacht- und in der Schulzeit grundsätzlich obliegt, die Verantwortung für das Kind trägt und entsprechende Dispositionen treffen muss (persönliche Aufsicht, Kinderhütedienst bei Abwesenheit, Erreichbarkeit bei Notfällen etc.). Vorliegend liegen die Betreuungsanteile bei beiden Elternteilen für alle drei Kinder über 35% (dazu Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids).