Im Übrigen werden D. und E. durch den Vater betreut. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien verbringen die Kinder je hälftig bei Vater und Mutter. Über die konkrete Aufteilung sprechen die Eltern sich halbjährlich, d.h. bis spätestens 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres ab. Im Konfliktfall geht die Feiertags- und Ferienregelung der allgemeinen Betreuungsregelung vor.