2.5 Vorliegend steht die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung nicht im Streit. Diese lautet wie folgt: 3. Es gilt folgende Betreuungsregelung: - Die Mutter betreut C. von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn). Im Übrigen wird C. durch den Vater betreut. - Die Mutter betreut D. und E. von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Im Übrigen werden D. und E. durch den Vater betreut.