Der entsprechende Entscheid basiert aber darauf, wie die Betreuung der Kinder nach dem Kriterium des Kindeswohls auf die Eltern aufzuteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in BGE 147 III 121). Dabei kann aus dem Umstand, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zukommt, kein Elternteil ableiten, das Kind auch tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können (BGE 142 III 612 E. 4.2; BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014 Rz. 46). Somit sind in einem ersten Schritt die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen.