2.4 Wenn Ehegatten minderjährige Kinder haben, trifft das Gericht im Falle des Getrenntlebens gestützt auf Art. 176 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (vgl. Art. 273 ff. ZGB). Diese Regelung betrifft namentlich die Obhut der Kinder, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB). Alle drei Begriffe sind im Gesetz nicht definiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom