2.3 Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, die Kinder würden bereits seit fast zwei Jahren durch beide Elternteil zu ungefähr gleichen Teilen betreut. Dieses Konzept entspreche einer alternierenden Obhut. Eine absolute Harmonie sei nicht erforderlich, es genüge, wenn die Eltern in den Kinderbelangen miteinander kommunizieren und kooperieren könnten. Dies sei bisher möglich gewesen.