2.2 Die Berufungsklägerin verlangt anstelle der alternierenden die alleinige Obhut, und zwar bezüglich C. beim Vater und hinsichtlich D. und E. bei der Mutter. Zur Begründung lässt sie vorbringen, die Anordnung einer alternierenden Obhut setze u.a. eine gute Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Kooperation voraus. Daran fehle es. Zwischen den Parteien seien keine Absprachen möglich und es bestehe keine Harmonie.