1.8 Weil C. 14 Jahre alt ist, ist ihm der Entscheid direkt zuzustellen (Art. 301 lit. b ZPO). 1.9 Beiden Parteivertretern ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufungsschrift [act. 1 S. 4] oder der Berufungsantwort [act. 10 S. 2]) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; DANIEL W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art.