1.7 In sämtlichen Belangen, von denen ein Kind betroffen ist, muss dieses wenigstens einmal während des Verfahrens angehört werden (Art. 298 Abs. 1 ZPO), soweit es mehr als sechs Jahre alt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Die Kindesanhörung hat nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207; Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen). C. und D. wurden am 3. Juni 2020 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts angehört (vorinstanzliches act. 27). E. verzichtet von sich aus auf eine Anhörung.