1.4 Unter Berücksichtigung von Erwägung 1.3 ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 3 (Betreuungsregelung) und 7 (Anordnung der Gütertrennung) nicht angefochten wurden. Es ist Vormerk zu nehmen, dass der angefochtene Entscheid in diesen Ziffern in Teilrechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. Nur vollstreckbar, nicht aber rechtskräftig sind die angefochtenen Ziffern 2, 4 bis 6, 8 und 9 (Art.