1.3 In ihrer weiteren Eingabe vom 14. September 2020 (act. 12) hat die Berufungsklägerin den Rückzug ihres in der Berufung gestellten Begehrens 2 (Ergänzung von Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids) erklärt. Eine solche Beschränkung ist zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO analog; THOMAS ALEXANDER STEININGER, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 317 ZPO).