314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat den begründeten Entscheid am 16. Juli 2020 in Empfang genommen (vorinstanzliches act. 40). Mit der am 27. Juli 2020 der Post übergebenen Berufung wurde die Berufungsfrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) eingehalten.