Vorliegend sind die Betreuung und der Unterhalt der Kinder umstritten. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 147 III 121, betreffend allerdings die Beschwerde in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz). Nach Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage.