1. Prozessuales 1.1 Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). Sie ergehen im summarischen Verfahren (Art. 271 lit a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und unterliegen – soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 10'000.-- handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) – der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend sind die Betreuung und der Unterhalt der Kinder umstritten.