D. Gegen dieses Urteil liess A. am 27. Juli 2020 mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren die Berufung erklären. Der Berufungsbeklagte hat darauf am 27. August 2020 geantwortet. Beide Parteien haben von ihrem Replikrecht Gebrauch gemacht. Auf Anregung des Gerichts versuchten die Parteien während mehreren Monaten, im Rahmen einer Mediation eine Lösung zu finden. Dies gelang nicht. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. E. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 8 Erwägungen