Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen. 7. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 die Gütertrennung angeordnet. 8. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin zu Fr. 1'125.00 und dem Gesuchsgegner zu Fr. 375.00 auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 300.00 auf ihren Rechtskostenanteil. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'997.10 zu bezahlen.“