Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien verbringen die Kinder je hälftig bei Vater und Mutter. Über die konkrete Aufteilung sprechen die Eltern sich halbjährlich, d.h. bis spätestens 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres ab. Im Konfliktfall geht die Feiertags- und Ferienregelung der allgemeinen Betreuungsregelung vor. 4. Beide Parteien haben diejenigen Kosten für die Kinder jeweils selber zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihnen verbringen (Verpflegung, Wohnen, Ferien und Ausflüge).