„1. Den Parteien wird das Getrenntleben ab dem 1. Februar 2019 bewilligt. Seite 6 2. Die Kinder C. (geb. XX.XX 2007), D. (geb. XX.XX 2009) und E. (geb. XX.XX 2011) werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. befindet sich beim Vater, jener von D. und E. bei der Mutter. 3. Es gilt folgende Betreuungsregelung: - Die Mutter betreut C. von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn).