A. Die Berufungsklägerin (44 Jahre alt) und der Berufungsbeklagte (53 Jahre alt) heirateten am 21. Oktober 2007 in F. Sie sind die Eltern der Kinder C. (geboren am XX.XX 2007), D. (geboren am XX.XX 2009) und E. (geboren am XX.XX 2011). Im Februar 2019 haben sich die Parteien getrennt. B. Im Januar 2019 hat die Ehefrau ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen stellen lassen. D. und C. wurden am 3. Juni 2020 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts angehört. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Juni 2020 statt. C. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 hat die Vorinstanz folgendes festgelegt: