7. Es sei die Gütertrennung rückwirkend per 1. Februar 2019 anzuordnen, eventualiter per Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt (7.7%) zu Lasten der Gesuchstellerin. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt