Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so sei die entsprechende Ausgabe durch die veranlassende Partei zu tragen. 6. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 7. Es sei die Gütertrennung rückwirkend per 1. Februar 2019 anzuordnen, eventualiter per Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs.