Es sei die folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: - Der Gesuchsgegner betreut C. jeweils von Montagmorgen nach Schulbeginn bis Dienstagabend 18:00 Uhr und von Mittwochabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr. Die Gesuchstellerin betreut C. jeweils von Dienstagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr. Darüber hinaus betreuen die Parteien C. wöchentlich alternierend von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn.