Eventualiter sei er unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz von C. beim Vater festzulegen sei. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder D., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz der Kinder D. und E. bei der Mutter festzulegen sei. 4. Es sei die folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: -