a) vor erster Instanz: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 1. Februar 2019 aufgehoben haben und es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. XX.XX 2007, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Eventualiter sei er unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz von C. beim Vater festzulegen sei.