6. Es seien die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigung sei wettzuschlagen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. Seite 4 Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Gesuchsgegners: