Die Mutter hat dem Vater keinen Unterhalt für C. zu bezahlen. 5. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich einen ehelichen Unterhalt von Fr. 200.--, ab 1.1.2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zu bezahlen. Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen. 6. Es seien die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh.