Bereits erfolgte Zahlungen des Vaters sind anzurechnen. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Mutter hat dem Vater keinen Unterhalt für C. zu bezahlen.