2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und wie folgt zu ergänzen: Die Mutter betreut alle drei Kinder jeden Freitagnachmittag. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen. Beide Parteien haben diejenigen Kosten für die Kinder jeweils selber zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihnen verbringen (Verpflegung, Wohnen, Fremdbetreuung, Ferien und Ausflüge). Die übrigen Kinderkosten wie Kleidung,