b) vor zweiter Instanz: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen. Es sei C., geb. XX.XX 2007, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen; die beiden Kindern D., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz von C. sei beim Vater, derjenige von D. und E. sei bei der Mutter festzulegen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh.