die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats: Fr. 265.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019; Fr. 840.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners seien anzurechnen. 6. Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2019 anzuordnen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7