Im Übrigen seien die Kinder durch den Vater zu betreuen. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien der Kinder seien hälftig aufzuteilen und die Eltern haben jeweils halbjährlich, d.h. spätestens bis 1. Januar resp. 1. Juli eines jeden Jahres all diese Termine abzusprechen und zu vereinbaren. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der drei Kinder, folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (bis 31.12.2019 je Fr. 200.00 / Monat, ab 1.1.2020 je Fr. 230.00 /