3. Die Kinder seien durch die Mutter wie folgt zu betreuen: - C.: o Sonntag, 18:00, Uhr bis Montag,18:00 Uhr; o Dienstagmittag; o Mittwochmittag bis Mittwochabend, 18:00 Uhr; o jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - D. und E.: o Sonntag, 18:00 Uhr bis Mittwoch, 18:00 Uhr o Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr; Im Übrigen seien die Kinder durch den Vater zu betreuen.