a) vor erster Instanz: 1. Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. Februar 2019 getrennt leben. 2. Es seien die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C., geb. XX.XX 2007, D., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, unter die Obhut der Mutter zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder sei bei der Mutter festzulegen. 3. Die Kinder seien durch die Mutter wie folgt zu betreuen: