{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-20-31_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2021/OG-20210920-ERZ-20-31-20230228.pdf", "Checksum": "1d102617bcbd03e3a78b2f33cd860cd9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-20-31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter  \n \nDiesem anonymisierten Entscheid angeschlossen ist nur die Tabelle A.  \nUrteil vom 20. September 2021  \n \nVerfahren Nr. ERZ 20 31 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nBerufungsklägerin A.   \nvertreten durch: RA AA. \n \n \n \n \n \nBerufungsbeklagter B. \n \nvertreten durch: RA BB. \n \n \n \n \nGegenstand Eheschutzmassnahmen \nBerufung gegen den Entscheid des Einzelrichters des \nKantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 \n \nRechtsbegehren der Berufun"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:30", "Checksum": "9a5ee7048eb41828fa827e00508a6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-31\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter  \n \nDiesem anonymisierten Entscheid angeschlossen ist nur die Tabelle A.  \nUrteil vom 20. September 2021  \n \nVerfahren Nr. ERZ 20 31 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nBerufungsklägerin A.   \nvertreten durch: RA AA. \n \n \n \n \n \nBerufungsbeklagter B. \n \nvertreten durch: RA BB. \n \n \n \n \nGegenstand Eheschutzmassnahmen \nBerufung gegen den Entscheid des Einzelrichters des \nKantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 \n \nRechtsbegehren der Berufun\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nDiesem anonymisierten Entscheid angeschlossen ist nur die Tabelle A.\n\nUrteil vom 20. September 2021\n\nVerfahren Nr. ERZ 20 31\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBerufungsklägerin A.\n\nvertreten durch: RA AA.\n\nBerufungsbeklagter B.\n\nvertreten durch: RA BB.\n\nGegenstand Eheschutzmassnahmen\nBerufung gegen den Entscheid des Einzelrichters des\nKantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020\nRechtsbegehren der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin:\n\na) vor erster Instanz:\n1. Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon\nVormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. Februar 2019 getrennt leben.\n2. Es seien die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C., geb. XX.XX 2007,\nD., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, unter die Obhut der Mutter zu stellen.\nDer gesetzliche Wohnsitz der Kinder sei bei der Mutter festzulegen.\n3. Die Kinder seien durch die Mutter wie folgt zu betreuen:\n- C.:\no Sonntag, 18:00, Uhr bis Montag,18:00 Uhr;\no Dienstagmittag;\no Mittwochmittag bis Mittwochabend, 18:00 Uhr;\no jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00\nUhr;\n- D. und E.:\no Sonntag, 18:00 Uhr bis Mittwoch, 18:00 Uhr\no Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00\nUhr;\nIm Übrigen seien die Kinder durch den Vater zu betreuen.\nDie Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien\nder Kinder seien hälftig aufzuteilen und die Eltern haben jeweils halbjährlich, d.h.\nspätestens bis 1. Januar resp. 1. Juli eines jeden Jahres all diese Termine abzusprechen und zu vereinbaren.\n4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der drei\nKinder, folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche\nKinderzulagen (bis 31.12.2019 je Fr. 200.00 / Monat, ab 1.1.2020 je Fr. 230.00 / Monat)\nzu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:\nFür C.:\nFr. 715.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und Betreuungsunterhalt);\nFr. 675.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Barund Betreuungsunterhalt)\nFür D.:\nFr. 715.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und Betreuungsunterhalt);\nFr. 835.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, (Barund Betreuungsunterhalt).\n\nSeite 2\nFür E.:\nFr. 790.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und betreuungsunterhalt),\nFr. 750.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Barund Betreuungsunterhalt).\nBereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen.\nAusserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.\nVoraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über\ndie ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so\nträgt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die\ngerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.\n5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatlichen\nUnterhaltsbeiträge für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten\ndes Monats:\nFr. 265.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019;\nFr. 840.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.\nBereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners seien anzurechnen.\n6. Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2019 anzuordnen.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt zu Lasten des\nGesuchsgegners.\n\n"}