{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-20-31-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210920-ERZ-20-31-20220901-ARGVP-2021-3817.pdf", "Checksum": "41ae3c0ed44afe581b41dabdbefb8110"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-20-31 ARGVP 2021 3817"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-31 ARGVP 2021 3817"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3817 \nFamilienrechtliches Existenzminimum (Art. 276 und 285 ZGB). Zum familienrechtlichen Existenzminimum \ngehören unter anderem die Steuern, wobei für die Kinder ein separater Steueranteil auszuscheiden ist. Be-\nrechnungsmethode. \nUnterhaltsberechnung mittels Verwendung der Tabellen von Bähler/Spycher. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 20.09.2021, ERZ 20 31 \nAus den Erwägungen: \n3.3.5 Schliesslich hat die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz eingesetzten Steuer"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:30", "Checksum": "1c8d0bbe820556ece4c00eb74cf6779d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-31 ARGVP 2021 3817\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3817 \nFamilienrechtliches Existenzminimum (Art. 276 und 285 ZGB). Zum familienrechtlichen Existenzminimum \ngehören unter anderem die Steuern, wobei für die Kinder ein separater Steueranteil auszuscheiden ist. Be-\nrechnungsmethode. \nUnterhaltsberechnung mittels Verwendung der Tabellen von Bähler/Spycher. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 20.09.2021, ERZ 20 31 \nAus den Erwägungen: \n3.3.5 Schliesslich hat die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz eingesetzten Steuer\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3817\n\nFamilienrechtliches Existenzminimum (Art. 276 und 285 ZGB). Zum familienrechtlichen Existenzminimum\ngehören unter anderem die Steuern, wobei für die Kinder ein separater Steueranteil auszuscheiden ist. Berechnungsmethode.\nUnterhaltsberechnung mittels Verwendung der Tabellen von Bähler/Spycher.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 20.09.2021, ERZ 20 31\n\nAus den Erwägungen:\n3.3.5 Schliesslich hat die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge bemängelt.\na) Angerechnet hat die Vorinstanz eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 20.-- (2019), Fr. 10.-- (2020) bzw.\nFr. 70.-- (ab 2021) bei der Berufungsklägerin und Fr. 860.-- (2019), Fr. 840.-- (2020) bzw. Fr. 990.-- (ab 2021)\nbeim Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin nimmt dagegen monatliche Steuerbeträge von Fr. 500.-- bei\nsich selber und Fr. 400.-- beim Berufungsbeklagten an.\n\nb) Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass die zu bezahlenden Steuern exakt\nberechnet werden. Deren Festlegung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Weil die Ehegatten noch keine\ngetrennten Steuerveranlagungen einreichen konnten, schätzte die Vorinstanz das steuerbare Einkommen gestützt auf die jeweilige Unterhaltsberechnung und legte dann die Steuerbelastung fest. Dieses Vorgehen ist\nnachvollziehbar sowie plausibel und liegt im Ermessen des Eheschutzgerichts. Anzufügen ist, dass der Verheiratetentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. a Steuergesetz, StG, bGS 621.11; vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11) unteilbar ist (im Gegensatz zum Kinderabzug) und nur\nvon einem Elternteil geltend gemacht werden kann, und zwar von demjenigen, welcher die Unterhaltsbeiträge\nerhält (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [Ziffern 10.2 und 13.4.2]; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 27. Januar 2020, in: StE 2020 B29.3 Nr. 54, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 II 305 E. 8.4). Vorliegend ist dies die Berufungsklägerin. Beim Berufungsbeklagten kommt\nder Alleinstehendentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. b StG) zur Anwendung. Der Kinderabzug (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG,\nArt. 35 Abs. 1 lit. a DBG) steht nur der Berufungsklägerin zu (Art. 38 Abs. 1bis StG e contrario, Art. 35 Abs. 1\nlit. a 2. Satzteil DBG e contrario).\n\nc) Von Amtes wegen zu korrigieren ist der Bedarf der Kinder. Hier hätte die Vorinstanz Steuerbeträge für die\nKinder ausscheiden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra\n2020, S. 665; anderer Meinung noch PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen,\nFamPra 2020, S. 363 oben). Der Steueranteil der Kinder ist nach der vom Bundesgericht im Entscheid\n5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 4.2.3.5, zur Publikation vorgesehen) festgelegten Methode (proportionale\nAufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des\nEmpfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) zu ermitteln.\n\nSeitens der Berufungsklägerin ist ein Vermögen aus Aktienbesitz von Fr. 394'000.-- (gemäss der Steuererklärung 2018) zu versteuern.\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3817\n\nIm Trennungsjahr werden die Unterhaltsbeiträge in der effektiven Höhe besteuert. Die Sozialabzüge dagegen\nbeziehen sich auf den Stichtag und werden in voller Höhe vorgenommen (DANIEL BÄHLER, Familienunterhalt\nund Steuern, in: Jungo/Fountoulakis, Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt,\n2016, S. 127).\n\nd) Die Berechnung der Steuerbelastung der Parteien durch die Berufungsklägerin beruht auf der Zuteilung der\nObhut an einen Elternteil allein. Bei dieser Regelung der Obhut kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in\nAbzug bringen. Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Empfänger zu versteuern. Bei der vorliegend\nfestgelegten alternierenden Obhut gilt dies nur für den Unterhalt, der dem anderen Elternteil periodisch bezahlt\nwird. Die direkt bezahlten Kinderkosten (unmittelbare Kosten) sind nicht abzugsfähig. Folge ist eine bedeutend\ngeringere Steuerbelastung des Elternteils, der Unterhaltsbeiträge erhält. Darauf hat schon BÄHLER (a.a.O.,\nS. 154) hingewiesen.\n\n"}