AR GVP 33/2021 Nr. 3817 Familienrechtliches Existenzminimum (Art. 276 und 285 ZGB). Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören unter anderem die Steuern, wobei für die Kinder ein separater Steueranteil auszuscheiden ist. Be- rechnungsmethode. Unterhaltsberechnung mittels Verwendung der Tabellen von Bähler/Spycher. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 20.09.2021, ERZ 20 31 Aus den Erwägungen: 3.3.5 Schliesslich hat die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge bemängelt. a) Angerechnet hat die Vorinstanz eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 20.-- (2019), Fr. 10.-- (2020) bzw. Fr. 70.-- (ab 2021) bei der Berufungsklägerin und Fr. 860.-- (2019), Fr. 840.-- (2020) bzw. Fr. 990.-- (ab 2021) beim Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin nimmt dagegen monatliche Steuerbeträge von Fr. 500.-- bei sich selber und Fr. 400.-- beim Berufungsbeklagten an. b) Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass die zu bezahlenden Steuern exakt berechnet werden. Deren Festlegung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Weil die Ehegatten noch keine getrennten Steuerveranlagungen einreichen konnten, schätzte die Vorinstanz das steuerbare Einkommen ge- stützt auf die jeweilige Unterhaltsberechnung und legte dann die Steuerbelastung fest. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar sowie plausibel und liegt im Ermessen des Eheschutzgerichts. Anzufügen ist, dass der Verhei- ratetentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. a Steuergesetz, StG, bGS 621.11; vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11) unteilbar ist (im Gegensatz zum Kinderabzug) und nur von einem Elternteil geltend gemacht werden kann, und zwar von demjenigen, welcher die Unterhaltsbeiträge erhält (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [Ziffern 10.2 und 13.4.2]; Urteil des Ver- waltungsgerichts Aargau vom 27. Januar 2020, in: StE 2020 B29.3 Nr. 54, mit weiteren Hinweisen, insbeson- dere auf BGE 133 II 305 E. 8.4). Vorliegend ist dies die Berufungsklägerin. Beim Berufungsbeklagten kommt der Alleinstehendentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. b StG) zur Anwendung. Der Kinderabzug (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) steht nur der Berufungsklägerin zu (Art. 38 Abs. 1bis StG e contrario, Art. 35 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil DBG e contrario). c) Von Amtes wegen zu korrigieren ist der Bedarf der Kinder. Hier hätte die Vorinstanz Steuerbeträge für die Kinder ausscheiden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publi- kation vorgesehen; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020, S. 665; anderer Meinung noch PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020, S. 363 oben). Der Steueranteil der Kinder ist nach der vom Bundesgericht im Entscheid 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 4.2.3.5, zur Publikation vorgesehen) festgelegten Methode (proportionale Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) zu ermitteln. Seitens der Berufungsklägerin ist ein Vermögen aus Aktienbesitz von Fr. 394'000.-- (gemäss der Steuererklä- rung 2018) zu versteuern. Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3817 Im Trennungsjahr werden die Unterhaltsbeiträge in der effektiven Höhe besteuert. Die Sozialabzüge dagegen beziehen sich auf den Stichtag und werden in voller Höhe vorgenommen (DANIEL BÄHLER, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis, Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, 2016, S. 127). d) Die Berechnung der Steuerbelastung der Parteien durch die Berufungsklägerin beruht auf der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein. Bei dieser Regelung der Obhut kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen. Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Empfänger zu versteuern. Bei der vorliegend festgelegten alternierenden Obhut gilt dies nur für den Unterhalt, der dem anderen Elternteil periodisch bezahlt wird. Die direkt bezahlten Kinderkosten (unmittelbare Kosten) sind nicht abzugsfähig. Folge ist eine bedeutend geringere Steuerbelastung des Elternteils, der Unterhaltsbeiträge erhält. Darauf hat schon BÄHLER (a.a.O., S. 154) hingewiesen. e) Zwischen Steuerbelastung und Unterhaltsregelung besteht ein Zusammenhang. Eheschutzrichter bedienen sich deshalb elektronischer Hilfsmittel, um das Problem der Abhängigkeit zwischen Unterhalts- und Steuerbe- rechnung mit einer iterativen Berechnung (mehrfach wiederholte Kreisberechnungen, vgl. ARNDT/BADER, a.a.O., S. 665 Mitte, AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021, S. 261) zu lösen. Nachfolgend werden die Eckdaten für die Steuerberechnung dargestellt (vgl. die Blätter "Steuerangaben" und "Steuerberechnungen" A, D und E, dazu nachfolgend Erwägung 3.4). Diese Eckdaten ergeben sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen, werden aber dem Aufbau des vorliegenden Entscheids folgend an dieser Stelle präsentiert. Steuerbare Einkommen: Bund Kanton Berufungsklägerin (2019) Fr. 25'100 Fr. 20'300 Berufungsklägerin (2020) -- -- (Nichtberücksichtigung (Nichtberücksichtigung wegen Mankofall) wegen Mankofall) Berufungsklägerin Fr. 26'500 Fr. 21'800 (1-6/2021) Berufungsklägerin Fr. 26'600 Fr. 19'800 (ab 7/2021) Berufungsbeklagter (2019) Fr. 66'800 Fr. 63'700 Berufungsbeklagter (2020) -- -- (Nichtberücksichtigung (Nichtberücksichtigung wegen Mankofall) wegen Mankofall) Berufungsbeklagter Fr. 67'500 Fr. 64'300 (1 bis 6/2021) Berufungsbeklagter Fr. 67'400 Fr. 64'300 (ab 7/2021) Steuerbares Vermögen: Bei der Berufungsklägerin beträgt dieses in allen Phasen Fr. 244'000.--. Der Beru- fungsbeklagte versteuert kein Vermögen. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3817 Bei der Berufungsklägerin gelangt, wie oben bereits erwähnt, der Verheiratetentarif mit Kindern, beim Beru- fungsbeklagten der Alleinstehendentarif zur Anwendung. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der Gemeinde A. und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für katholische Steuerpflichtige. 3.4 Die Unterhaltsberechnung erfolgt mittels der von DANIEL BÄHLER und ANNETTE SPYCHER erarbeiteten – kos- tenpflichtigen – Berechnungsblätter (, zuletzt besucht am 13. September 2021; die Gerichte des Kantons Zürich verwenden ein ähnliches Tool, nämlich den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner". Dieser kann auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich kostenlos herunter- geladen werden: , zuletzt besucht am 13. September 2021). Die Anwaltsverbände Appenzell und St. Gallen sind vom Obergericht Ap- penzell Ausserrhoden bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 über die beabsichtigte Verwendung dieser Tabellen informiert worden. Beim Kantonsgericht haben sie sich in den vergangenen 4 ½ Jahren bewährt. In diese Tabellen wurde zwischenzeitlich die Steuerberechnung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden inte- griert. Auf die detaillierten Berechnungstabellen, die diesem Entscheid beigelegt sind und einen integrierenden Teil bilden, sei vorerst verwiesen (beigelegt wurden jeweils – ausser bei den Tabellen B2, B3, C2 und C3 – auch die Blätter "Steuerangaben" und "Steuerberechnung"). […] Seite 3/3