Auch aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte Ende Mai 2017 in zwei getrennten Schreiben den Ausschluss aus der Genossenschaft und die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat, kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Aus dem einmaligen Verhalten der Berufungsbeklagten ist keine Vertrauensposition entstanden angesichts der sich aus den Statuten und den Allgemeinen Bedingungen zum genossenschaftlichen Mietvertrag ergebenden klaren Rechtslage. [….] Seite 3/3